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    Dienstag, 24. Juni 2003
     
     
     

    Vor einer Woche hatte ich einen Brief an das für mich zuständige Einwohnermeldeamt geschickt.
    Ich werde Ende August - auf Einladung durch meine Mutter - eine Ostseekreuzfahrt mit ihr machen. Diese Reise wird uns auch nach Kaliningrad, St. Petersburg und zu den baltischen Staaten führen. Da diese (noch) nicht zur EU gehören, ist für die Reise ein Reisepaß erforderlich. So hatte ich am 3.1. dieses Jahres beim Einwohnermeldeamt vorgesprochen. Dort hieß es - nach Rücksprache mit der Abteilungsleiterin - daß ein vorläufiger Reisepaß mit dem neuen Namen nicht ausgestellt werden könne.
    So schrieb ich von der unzumutbaren psychischen Belastung, entweder drei Wochen lang als Mann an dieser Reise teilzunehmen oder, um sich das zu ersparen, ganz auf die Reise verzichten zu müssen. Unzumutbar auch deshalb, weil doch wohl Grundrechte mit dieser Entscheidung unzulässigerweise eingeschränkt werden *)

    Heute nun hatte ich ein persönliches Gespräch mit der Leiterin des Einwohnermeldeamtes, Frau Keller. Sie sagte mir, sie habe sich mit dem Amtsgericht in Verbindung gesetzt und dürfe einen Reisepaß nur mit dem Namen ausstellen, der in der letzten ausgestellten Personenstandsurkunde stehe. Das wars also mit dem vorläufigen Reisepaß und der unbeschwerten Ostseekreuzfahrt!

    Wars das wirklich? Nein, vor zwei Wochen hatte ich ein sehr nettes Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Reederei, die die Kreuzfahrt veranstaltet. Der Mitarbeiterin habe ich meine Situation geschildert. Sie meinte, wegen der Visa und der Hafenbehörden, die die Personendaten schon vor Ankunft des Schiffes erhalten, müsse dort überall mein alter Vorname stehen. Sie werde aber eine Anmerkung für die Bordbesatzung verfassen, in der steht, daß ich mit Vornamen Beatrice heiße und als Frau anzusehen bin.


    *)Artikel 1 [Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt)
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    (2) ...
    (3) ...
    Artikel 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) ...

    Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
    (1) ...
    (2) ...
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Zu Artikel 1 und 2 GG:
    Nach einer Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1833/95 vom 15.08.1996)schützt Art. 1. Abs. 1 GG die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46; 60, 123; 88, 87). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.

    Zu Artikel 3 GG:
    Es besteht die Möglichkeit aufgrund von Transsexualität einen Behindertenausweis zu bekommen, der laut Begleitschreiben des Versorgungsamtes auf dem Leiden unter den seelischen Folgeerscheinungen der Transsexualität beruht.